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EU-Batterieverordnung 2023/1542 für Händler erklärt

Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt unmittelbar in der ganzen EU und regelt Batterien von der Herstellung bis zum Recycling. Für Onlinehändler zählen fünf Teile: die Rolle als Wirtschaftsakteur, das Etikett, der QR-Code, der Batteriepass und die Regeln für dessen Daten.

Stand:

Dieser Artikel fasst die Verordnung zusammen und ist keine Rechtsberatung. Produktpass hilft Ihnen beim Batteriepass und beim Batterie-QR-Code nach der Verordnung (EU) 2023/1542. Die Texte, Vorlagen und Hinweise des Plugins sind keine Rechtsberatung. Für Ihre Pflichten und für die Richtigkeit Ihrer Angaben bleiben Sie selbst verantwortlich. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrem Fall fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Verordnung gilt in jedem Mitgliedstaat gleich

Die frühere Batterierichtlinie musste jeder Mitgliedstaat in eigenes Recht übertragen. Die Batterieverordnung gilt dagegen unmittelbar in der ganzen EU. Für Händler heißt das: Dieselben Regeln gelten, ob Sie nach Deutschland, Österreich oder Frankreich verkaufen, und die Fristen der Verordnung sind für alle gleich.

Die Verordnung unterscheidet Batterien nach Kategorien: Gerätebatterien, Starterbatterien (SLI), Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) wie E-Bikes und E-Scooter, Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge. Viele Pflichten hängen an dieser Kategorie, der Batteriepass zum Beispiel nur an LMT-, Industrie- und Fahrzeugbatterien.

Die Rolle hängt am einzelnen Produkt

Pflichten wie QR-Code und Batteriepass treffen den, der eine Batterie in der EU in Verkehr bringt, sie also zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitstellt (Art. 3). Hersteller ist, wer eine Batterie entwerfen oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, auch ein Händler mit Eigenmarke. Importeur ist, wer in der EU niedergelassen ist und eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt.

Wer eine Markenbatterie innerhalb der EU einkauft und weiterverkauft, bringt sie nicht in Verkehr und muss für sie keinen Batteriepass erstellen (Art. 3). Die Rolle hängt also nicht am Unternehmen, sondern am einzelnen Produkt: Derselbe Shop kann für die Eigenmarke Hersteller und für den zugekauften Markenakku nur Händler sein.

Das Etikett gilt ab dem 18.08.2026 oder später

Batterien tragen ein Etikett mit den Angaben aus Anhang VI Teil A (Art. 13 Abs. 1 bis 3), etwa Hersteller, Kategorie, Chemie und Kapazität. Diese Pflicht gilt ab dem 18.08.2026 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Kennzeichnung, je nachdem, was später ist (Art. 13 Abs. 1). Die Angaben des Etiketts sind dieselben, auf die später der QR-Code führt; wer sie einmal sauber erfasst, nutzt sie doppelt.

Der QR-Code kommt am 18.02.2027

Ab dem 18.02.2027 trägt jede Batterie einen QR-Code (Art. 13 Abs. 6, Anhang VI Teil C). Er führt zum Batteriepass oder, bei allen anderen Batterien, zu den Angaben des Etiketts, der Konformitätserklärung, dem Bericht zur Sorgfaltspflicht und den Informationen zur Entsorgung. Gedruckt oder graviert wird er auf die Batterie, und wo das nicht möglich ist, auf Verpackung und Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7). Mehr dazu im Artikel Batterie-QR-Code.

Der Batteriepass gilt für drei Kategorien

Ab dem 18.02.2027 braucht jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Batterie für Elektrofahrzeuge einen elektronischen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1). Er hat drei Bereiche: öffentlich zugängliche Angaben, Angaben für Personen mit berechtigtem Interesse und Angaben für Behörden (Anhang XIII). Der QR-Code führt zu einer eindeutigen Kennung nach ISO/IEC 15459, Teile 1 bis 6 (Art. 77).

Der Pass wird aktuell gehalten und endet, wenn die Batterie recycelt ist (Art. 77). Für die Richtigkeit seiner Angaben ist der Wirtschaftsakteur verantwortlich, der die Batterie in Verkehr bringt; er kann einen anderen Akteur schriftlich beauftragen (Art. 77 Abs. 4). Einen Überblick gibt der Artikel Batteriepass Pflicht 2027.

Art. 78 regelt die Daten des Passes

Art. 78 beschreibt, wie die Daten des Batteriepasses beschaffen sein sollen: offen, interoperabel und maschinenlesbar, mit freiem Zugang nach den Zugangsrechten, gespeichert vom Wirtschaftsakteur oder einem beauftragten Akteur, verfügbar auch, wenn der Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht, und gegen Veränderung gesichert.

Sechs harmonisierte Normen zum Produktpass sind veröffentlicht (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736): EN 18216 (Austauschprotokolle), EN 18219 (Kennungen), EN 18220 (Datenträger), EN 18221 (Speicherung und Dauerhaftigkeit), EN 18222 (Schnittstellen) und EN 18223 (Interoperabilität).

Registrierung und Händlerpflichten sind noch offen

Batteriepässe werden im Register der EU für digitale Produktpässe registriert (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8). Ob das für Pässe auf der eigenen Shop-Domain schon ab dem 18.02.2027 nötig ist und auf welcher Ebene, ist noch nicht geklärt. Händlerpflichten aus der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (Art. 31 Abs. 2) gelten erst, wenn ein delegierter Rechtsakt sie für eine Produktgruppe festlegt; für Batterien gibt es keinen.

Produktpass für JTL-Shop setzt die Teile um, die im Shop liegen: Batteriepass-Seiten und QR-Codes auf Ihrer Domain mit den Feldern aus Anhang XIII, und einen Export als CSV und JSON für die Registrierung, sobald sie geregelt ist.

Häufige Fragen

Gilt die Batterieverordnung auch in Deutschland direkt?

Ja. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne Umsetzung in nationales Recht.

Wer ist Hersteller im Sinne der Verordnung?

Wer eine Batterie entwerfen oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, auch ein Händler mit Eigenmarke (Art. 3).

Welche Artikel betreffen den QR-Code?

Art. 13 Abs. 6 (QR-Code ab dem 18.02.2027, Anhang VI Teil C) und Art. 13 Abs. 7 (wo der Code steht).

Wie müssen die Daten des Batteriepasses beschaffen sein?

Offen, interoperabel und maschinenlesbar, dauerhaft verfügbar und gegen Veränderung gesichert (Art. 78).

Gibt es Normen für den Produktpass?

Ja, sechs harmonisierte Normen sind veröffentlicht (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736), von EN 18216 bis EN 18223.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 3, Art. 13, Art. 77, Art. 78, Anhang VI und XIII
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736
  • Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign), Art. 31 Abs. 2

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