Zum Inhalt
Extension Foundry

Batteriepass Checkliste für den Shop

Die Batteriepass-Checkliste besteht aus sechs Punkten: Rolle, Sortiment, QR-Code, Passdaten, Register und Normen, andere Produkte. Jeder Punkt nennt seinen Artikel der Verordnung (EU) 2023/1542; die Checkliste zum Ausdrucken fasst sie auf einer A4-Seite zusammen.

Stand:

Dieser Artikel fasst die Verordnung zusammen und ist keine Rechtsberatung. Produktpass hilft Ihnen beim Batteriepass und beim Batterie-QR-Code nach der Verordnung (EU) 2023/1542. Die Texte, Vorlagen und Hinweise des Plugins sind keine Rechtsberatung. Für Ihre Pflichten und für die Richtigkeit Ihrer Angaben bleiben Sie selbst verantwortlich. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrem Fall fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

1. Die Pflicht hängt an Ihrer Rolle

Die Pflichten treffen den, der eine Batterie in der EU in Verkehr bringt, also zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitstellt (Art. 3). Prüfen Sie für jede Batterie, ob Sie Hersteller sind (auch als Händler mit Eigenmarke), Importeur aus einem Drittland oder Wiederverkäufer einer Markenbatterie, die Sie innerhalb der EU eingekauft haben. Als Wiederverkäufer bringen Sie die Batterie nicht in Verkehr und müssen für sie keinen Batteriepass erstellen (Art. 3).

Für die Richtigkeit des Passes ist der Wirtschaftsakteur verantwortlich, der die Batterie in Verkehr bringt; er kann einen anderen Akteur schriftlich beauftragen (Art. 77 Abs. 4). Wer das im eigenen Unternehmen ist und ob ein Lieferant Teile übernimmt, gehört zur Checkliste.

2. Jedes Batterieprodukt gehört in eine Gruppe

Ordnen Sie jedes Batterieprodukt einer Gruppe zu, auch Batterien, die in Geräten eingebaut sind. Einen Batteriepass brauchen ab dem 18.02.2027 LMT-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Batterien für Elektrofahrzeuge (Art. 77 Abs. 1); den QR-Code brauchen alle Batterien (Art. 13 Abs. 6). Die Einzelheiten stehen im Artikel Welche Batterien brauchen einen Batteriepass?.

Im Shop lohnt es sich, Kategorie und Energie gleich als Attribute in JTL-Wawi zu pflegen. Dann lässt sich die Zuordnung je Artikel jederzeit auswerten, und ein Plugin kann daraus die passende Vorlage wählen.

3. Der QR-Code kommt von der Fabrik

Der QR-Code wird auf die Batterie gedruckt oder graviert; wo das nicht möglich ist, auf die Verpackung und die Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7). Wer den Code aufbringt und welche Adresse er enthält, wird mit Lieferant oder Fabrik geklärt.

Das Etikett mit den Angaben aus Anhang VI Teil A gilt ab dem 18.08.2026 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Kennzeichnung, je nachdem, was später ist (Art. 13 Abs. 1). Etikett und QR-Code greifen auf dieselben Angaben zurück; erfassen Sie sie einmal und nutzen Sie sie für beides.

4. Der Pass braucht Daten aus drei Bereichen

Der Batteriepass hat drei Bereiche: öffentlich zugängliche Angaben, Angaben für Personen mit berechtigtem Interesse und Angaben für Behörden (Art. 77, Anhang XIII). Er wird aktuell gehalten und endet, wenn die Batterie recycelt ist. Die Daten sind offen, interoperabel und maschinenlesbar, dauerhaft verfügbar und gegen Veränderung gesichert (Art. 78).

Praktisch heißt das: eine Liste der Felder, je Feld mit der Quelle des Werts, ob Warenwirtschaft, Lieferant oder Datenblatt. Zu den Angaben gehören auch sechs Entsorgungshinweise nach Art. 74 Abs. 1 Buchst. a bis f. Was nicht anwendbar ist, sollte als solches mit Grund vermerkt sein, nicht einfach leer bleiben.

5. Register und Normen entwickeln sich weiter

Batteriepässe werden im Register der EU registriert (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b). Registriert wird auf der Ebene, die das jeweilige Unionsrecht festlegt, über die Weboberfläche oder die Schnittstelle des Registers (Art. 8 Abs. 2 und 6). Nur geprüfte Wirtschaftsakteure registrieren, eine juristische Person mit Sitz in der EU mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung (Erwägungsgrund 6). Offen ist noch, ob Pässe auf der eigenen Shop-Domain schon ab dem 18.02.2027 registriert werden müssen.

Sechs harmonisierte Normen zum Produktpass sind veröffentlicht (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736), von EN 18216 bis EN 18223. Exportierbare Daten passen zu beiden Entwicklungen.

6. Für andere Produkte gilt die Ökodesign-Verordnung

Produktpässe für andere Produktgruppen kommen mit der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, jeweils erst mit einem eigenen delegierten Rechtsakt (Art. 9 bis 13). Dann muss jeder Händler den Pass für Kunden leicht zugänglich machen, auch im Fernabsatz (Art. 31 Abs. 2). Für Batterien gibt es keinen solchen Rechtsakt.

Produktpass deckt die Punkte 2 bis 5 im Shop ab

Produktpass deckt die Punkte 2 bis 5 im Shop ab: Es wählt die Vorlage aus Kategorie und Energie, übernimmt Werte aus JTL-Wawi-Attributen oder aus einer CSV-Datei mit Probelauf, füllt die sechs Entsorgungshinweise als Entwurf vor, den Sie prüfen und bestätigen, und erzeugt Passseite und QR-Code. Die Übersicht zählt die Tage bis zum 18.02.2027 und zeigt, was je Artikel noch fehlt. Für Punkt 5 exportiert das Plugin die Angaben als CSV und JSON. Den Gesamtüberblick gibt Batteriepass Pflicht 2027.

Häufige Fragen

Gibt es die Checkliste zum Ausdrucken?

Ja, als eigene Seite, die sich als A4-Dokument drucken oder als PDF speichern lässt: Checkliste für Onlinehändler.

Womit fange ich an?

Mit Ihrer Rolle je Batterie (Art. 3) und der Zuordnung Ihres Sortiments; daraus ergibt sich, für welche Artikel Sie Pass und QR-Code brauchen.

Was, wenn ein Feld für meine Batterie nicht gilt?

Vermerken Sie es als „nicht anwendbar“ mit Grund. Produktpass kennt diesen Zustand für jedes Feld.

Muss ich die Entsorgungshinweise selbst schreiben?

Produktpass füllt die sechs Hinweise nach Art. 74 Abs. 1 als Entwurf vor; Sie prüfen und bestätigen jeden, bevor Sie veröffentlichen.

Was gilt für andere Produkte als Batterien?

Produktpässe kommen dort erst mit einem delegierten Rechtsakt der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781; für Batterien gibt es keinen.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 3, 13, 74, 77, 78, Anhang VI und XIII
  • Verordnung (EU) 2024/1781, Art. 9 bis 13 und 31
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778; Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736

Produktpass: Batteriepass und Batterie-QR-Code

Produktpass für JTL-Shop ansehen